Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 142 Abschlussbericht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/142#abs-1 (1) Der zur medizinischen Forschung Berechtigte hat der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde spätestens zwölf Monate nach Beendigung des Forschungsvorhabens einen Abschlussbericht vorzulegen, aus dem insbesondere die für jede in das Forschungsvorhaben eingeschlossene Person ermittelte Exposition hervorgeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/142#abs-2 (2) Im Falle einer Multi-Center-Studie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/142#abs-3 (3) Die für den zur medizinischen Forschung Berechtigten zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet die Genehmigungs- oder Anzeigebehörde, sofern sich aus dem Abschlussbericht eine erhebliche Abweichung von der Genehmigung oder Anzeige ergibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/142#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 1 sind personenbezogene Daten der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Personen zu pseudonymisieren.